FAQs Prüfungsausschuss
Auf dieser Seite finden Sie die FAQ zum Prüfungsausschuss.
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Im Prüfungsausschuss entscheiden alle PA-Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des PA-Vorsitzenden. Neben Entscheidungen, die von allen während der Sitzungen getroffen werden, gibt es delegierte Entscheidungen.
Um Routineabläufe zu beschleunigen, können bestimmte immer wiederkehrende Arten von Anträgen durch die/den Prüfungsausschussvorsitzende*n (LaNu und RuN) und die/den stellvertretenden Prüfungsausschussvorsitzende*n (ÖLV und ÖAM) allein entschieden werden. Zu den Anträgen, die delegiert entschieden werden können, gehören z.B. Anträge auf Fristverlängerung für die Anmeldung oder Abgabe von Abschlussarbeiten oder Anträge auf Änderung von Wahlpflichtmodulen. Wird ein Widerspruch gegen eine delegierte Entscheidung eingelegt, wird der betreffende Antrag in der nächsten Sitzung dem gesamten Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Der Prüfungsausschuss hilft dem Widerspruch ab oder legt den Widerspruch der Studienkommission als Widerspruchsstelle vor.
Die Studienkommission ist ein hochschulweites Gremium, dem Vertreter*innen aus allen Fachbereichen und aus allen Statusgruppen angehören. Wird von Studierenden Widerspruch gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses erhoben, so wird er – falls der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abhilft - der Studienkommission zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Wenn Studierende innerhalb von 4 Fachsemestern eine Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden sie zu einer verbindlichen Studienfachberatung eingeladen. Dies geschieht bei BA-Studierenden im 7. FS und bei MA-Studierenden im 5. FS. In dieser Beratung wird eine verbindliche Studienverlaufsvereinbarung entworfen und danach vom PA beschlossen. Die Nichtteilnahme an der verbindlichen Beratung oder die Nichteinhaltung der verbindlichen Studienverlaufsvereinbarung können zur Exmatrikulation führen. Änderungen der verbindlichen Studienverlaufsvereinbarung bedürfen eines neuerlichen Antrags beim und der Genehmigung durch den PA.
Wer sein Studium aus wichtigen Gründen (z.B. Elternzeit oder langwieriger Krankheit) unterbrechen muss, kann eine Beurlaubung vom Studium beantragen. Hierfür ist nicht der PA zuständig, sondern die Abt. Studierendenservice und International Office (siehe Beurlaubung).
Grundsätzlich gilt zum Thema „Anmeldung der Abschlussarbeit – aber wann?“ immer: Die planmäßige Absolvierung der Abschlussarbeiten ergibt sich aus Ihrer SPO und dem Curriculum. Dennoch ist zu beachten:
1. AB WANN DARF ICH DIE ARBEIT FRÃœHESTENS ANMELDEN?
Es gilt für alle Bachelor-Studiengänge und Masterstudiengänge (ab SPO 2017) gleichermaßen, dass die Abschlussarbeit FRÜHESTENS angemeldet werden DARF, wenn mind. 75 % der Gesamtzahl der zu erreichenden ECTS erfolgreich erbracht sind. Das sind für
Studierende ab SPO LN 2017: mindestens 124 ECTS
Studierende ab SPO ÖLV 2017: mindestens 126 ECTS
Studierende ab SPO RuN 2017: mindestens 67 ECTS
Studierende ab SPO ÖAM 2017: mindestens 67 ECTS
Wenn Sie die Anmeldung im Dekanatssekretariat abgeben wollen, fügen Sie bitte eine Leistungsbescheinigung aus EMMA bei, aus der sich die erreichten ECTS-Zahlen ergeben.
2. WANN MUSS ICH DIE ARBEIT SPÄTESTENS ANMELDEN?
Für alle Studierenden ab SPO 2017 in einem Studiengang des Fachbereichs 2 gilt:
Sobald alle Prüfungsleistungen außer die Abschlussarbeit (incl. Kolloquien und/oder Begleitseminar (= als Teil der Masterthesis)) erfolgreich absolviert sind und die letzte Bewertung in EMMA bekanntgegeben ist, beginnt eine Frist von 4 Wochen zu laufen. In dieser Frist MÜSSEN Sie die Abschlussarbeit anmelden!
Prüfen Sie also nach der Absolvierung der letzten Prüfungsleistung, wann die Bewertung in EMMA eingetragen ist. Ab dem Zeitpunkt dieser Eintragung beginnen diese 4 Wochen zu laufen.
Wenn Sie die Arbeit nicht 4 Wochen nach Abschluss der letzten Prüfung außer Abschlussarbeit anmelden und auch keine Bewilligung einer Verschiebung der Abschlussarbeit vom Prüfungsausschuss erhalten haben, gilt der Erstversuch als nicht bestanden und wird mit 5,0 bewertet.
Achtung: Masterstudierende, die regulär mit Beginn des 4. Fachsemesters alle Prüfungsleistungen erbracht haben, müssen ihre Abschlussarbeit bis zum 15.6. im SoSe, bzw. 15.12. im WS anmelden, d.h. in diesen Fällen gilt nicht die obenstehende 4 Wochen-Frist.
Rückfragen bitte per E-Mail an das Dekanatssekretariat des Fachbereichs (DekanatFB2@hnee.de).
Das Anmeldeformular muss ausgefüllt und von beiden Gutachter*innen unterschrieben beim Dekanatssekretariat abgegeben werden. Besonderheiten unter Covid-Bedingungen lesen Sie hier nach. Die Abgabefrist für Ihre Arbeit wird ergibt sich aus der für Sie maßgeblichen SPO.
Anmeldeformular von der Website herunterladen, ausfüllen, einscannen und per Mail (an Irena.Hierold@hnee.de) oder auch klassisch mit der guten alten gelben (oder grünen, oder roten) Post an das Dekanatssekretariat (z.Hd. Frau Hierold) schicken.
Eine Mail der beiden Gutachter*innen (an Irena.Hierold@hnee.de) in der diese bestätigen, das sie bereit sind, die Gutachtertätigkeit auszuüben, reicht dann aus. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die/der PA-Vorsitzende das Ganze prüfen und den Bearbeitungszeitraum festlegen der dann vom Dekanat in EMMA eingetragen wird.
Rückfragen bitte per E-Mail an das Dekanatsekretariat des Fachbereichs (Irena.Hierold@hnee.de).
Bei triftigen Gründen können Studierende einen Antrag beim PA auf Verschiebung der Anmeldung der Abschlussarbeit stellen. Anträge dieser Art werden delegiert entschieden. Achten Sie auf rechtzeitige Antragstellung.
Aus wichtigen Gründen (z.B. fachlichen, familiären, gesundheitlichen, sozialen u.a. Gründen) können Studierenden einen Antrag an den Prüfungsausschuss auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit stellen. Bei Bachelorarbeiten beträgt die max. Verlängerungszeit einen Monat, bei Masterarbeiten zwei Monate.
Das Einverständnis der/des Erstgutachterin/Erstgutachters muss nachgewiesen werden; es kann durch deren zusätzliche Unterschrift auf dem Antrag belegt werden.
Die Bearbeitung der Abschlussarbeit kann bei Nicht-Bestehen des ersten Versuches einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Die Anmeldung des neuen Themas muss dann spätestens 6 Monate nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen des Erstversuchs angemeldet werden.
Ein Abschlussarbeitsthema kann einmalig bis zu vier Wochen nach Anmeldung der Abschlussarbeit im Dekanat zurückgegeben werden. Die Anmeldung eines neuen Themas muss dann innerhalb von vier Wochen nach Rückgabe erfolgen.
Wenn die Abgabefrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, dann endet sie erst am darauffolgenden Werktag.
Die Abgabefrist gilt bei Versendung mit der Post mit dem Datum des Poststempels als eingehalten. Es wird eine Versendung mittels Einwurfeinschreiben empfohlen.
Haben Sie Ihre Frage hier nicht gefunden? Dann wenden Sie sich bitte an die Stabstelle Akademische Angelegenheiten und Justiziariat / Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse.
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